Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regelung der interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 49/1868
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
74/03 Sonstiges Kirchen, Religionsgemeinschaften
Beachte
Zum In-Kraft-Treten vgl. Art. 17Zum In-Kraft-Treten vergleiche Artikel 17
Text
VII. Schlußbestimmungen.römisch sieben. Schlußbestimmungen.
Artikel 16.
Alle diesen Vorschriften widerstreitenden Bestimmungen der bisherigen Gesetze und Verordnungen, auf welcher Grundlage sie beruhen und in welcher Form sie erlassen sein mögen, ebenso wie allfällige entgegenstehende Gepflogenheiten sind, auch in soferne sie hier nicht ausdrücklich aufgehoben wurden, fernerhin nicht mehr zur Anwendung zu bringen.
Dieß gilt insbesondere auch von den Vorschriften über die religiöse Erziehung der in öffentliche Pflege genommenen Kinder.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Dokumentnummer
NOR40021302