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Art. 6

Fassungen
ab 26.05.1868 — RGBl. Nr. 49/1868 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute26.05.1868 RGBl. Nr. 49/1868 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Regelung der interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 49/1868

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

26.05.1868RGBl. Nr. 49/1868

Außerkrafttretensdatum

Index

74/03 Sonstiges Kirchen, Religionsgemeinschaften

Beachte

Zum In-Kraft-Treten vergleiche Artikel 17

Text

Artikel 6.

Damit jedoch der Austritt aus einer Kirche oder Religionsgenossenschaft seine gesetzliche Wirkung habe, muß der Austretende denselben der politischen Behörde melden, welche dem Vorsteher oder Seelsorger der verlassenen Kirche oder Religionsgenossenschaft die Anzeige übermittelt.

Den Eintritt in die neu gewählte Kirche oder Religionsgenossenschaft muß der Eintretende dem betreffenden Vorsteher oder Seelsorger persönlich erklären.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018

Gesetzesnummer

10009169

Dokumentnummer

NOR40021292