Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regelung der interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 49/1868
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
74/03 Sonstiges Kirchen, Religionsgemeinschaften
Beachte
Zum In-Kraft-Treten vgl. Art. 17Zum In-Kraft-Treten vergleiche Artikel 17
Text
Artikel 6.
Damit jedoch der Austritt aus einer Kirche oder Religionsgenossenschaft seine gesetzliche Wirkung habe, muß der Austretende denselben der politischen Behörde melden, welche dem Vorsteher oder Seelsorger der verlassenen Kirche oder Religionsgenossenschaft die Anzeige übermittelt.
Den Eintritt in die neu gewählte Kirche oder Religionsgenossenschaft muß der Eintretende dem betreffenden Vorsteher oder Seelsorger persönlich erklären.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Dokumentnummer
NOR40021292