Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 48/1868
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
70/07 Schule und Kirche
Text
§. 5. Die Benützung von Schulen und Erziehungsanstalten für bestimmte Glaubensgenossen ist Mitgliedern einer anderen Religionsgesellschaft durch das Gesetz nicht untersagt.Paragraph 5, Die Benützung von Schulen und Erziehungsanstalten für bestimmte Glaubensgenossen ist Mitgliedern einer anderen Religionsgesellschaft durch das Gesetz nicht untersagt.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Dokumentnummer
NOR12117837
alte Dokumentnummer
N7186830804L