Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 26.05.1868 — RGBl. Nr. 48/1868 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute26.05.1868 RGBl. Nr. 48/1868 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 48/1868

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

26.05.1868RGBl. Nr. 48/1868

Außerkrafttretensdatum

Index

70/07 Schule und Kirche

Text

Paragraph 6, Die Lehrämter an den im Paragraph 3, bezeichneten Schulen und Erziehungsanstalten sind für alle Staatsbürger gleichmäßig zugänglich, welche ihre Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen haben.

Als Religionslehrer dürfen nur diejenigen angestellt werden, welche die betreffende confessionelle Oberbehörde als hiezu befähigt erklärt hat.

Bei anderen Schulen und Erziehungsanstalten (Paragraph 4,), ist dießfalls das Errichtungsstatut maßgebend.

Die Wahl der Erzieher und Lehrer für den Privatunterricht ist durch keine Rücksicht auf das Religionsbekenntniß beschränkt.

Schlagworte

Religionsbekenntnis

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

10009170

Dokumentnummer

NOR12117838

alte Dokumentnummer

N7186830805L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/48/P6/NOR12117838