Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 48/1868
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
70/07 Schule und Kirche
Text
§. 8. Das Einkommen der Normalschulfonde, des Studienfondes und sonstiger Stiftungen für Unterrichtszwecke ist ohne Rücksicht auf das Glaubensbekenntniß zu verwenden, in soweit es nicht nachweisbar für gewisse Glaubensgenossen gewidmet ist.Paragraph 8, Das Einkommen der Normalschulfonde, des Studienfondes und sonstiger Stiftungen für Unterrichtszwecke ist ohne Rücksicht auf das Glaubensbekenntniß zu verwenden, in soweit es nicht nachweisbar für gewisse Glaubensgenossen gewidmet ist.
Schlagworte
Glaubensbekenntnis
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Dokumentnummer
NOR12117840
Alte Dokumentnummer
N7186830807L