Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 48/1868
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
70/07 Schule und Kirche
Text
§. 9. Der Staat übt die oberste Leitung und Aufsicht über das gesammte Unterrichts- und Erziehungswesen durch das Unterrichtsministerium aus.Paragraph 9, Der Staat übt die oberste Leitung und Aufsicht über das gesammte Unterrichts- und Erziehungswesen durch das Unterrichtsministerium aus.
Schlagworte
Unterrichtswesen
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Dokumentnummer
NOR12117841
Alte Dokumentnummer
N7186830808L