Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
ab 27.05.1874 — RGBl. Nr. 68/1874 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute27.05.1874 RGBl. Nr. 68/1874 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 68/1874

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

27.05.1874RGBl. Nr. 68/1874

Außerkrafttretensdatum

Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Text

Paragraph eins,

Den Anhängern eines bisher gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses wird die Anerkennung als Religionsgesellschaft unter nachfolgenden Voraussetzungen ertheilt:

  1. Ziffer eins
    Daß ihre Religionslehre, ihr Gottesdienst, ihre Verfassung, sowie die gewählte Benennung nichts Gesetzwidriges oder sittlich Anstößiges enthält;
  2. Ziffer 2
    daß die Errichtung und der Bestand wenigstens Einer nach den Anforderungen dieses Gesetzes eingerichteten Cultusgemeinde gesichert ist.

Schlagworte

Kultusgemeinde

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016

Gesetzesnummer

10009173

Dokumentnummer

NOR40006935