Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 68/1874
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
§. 1.Paragraph eins,
Den Anhängern eines bisher gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses wird die Anerkennung als Religionsgesellschaft unter nachfolgenden Voraussetzungen ertheilt:
Daß ihre Religionslehre, ihr Gottesdienst, ihre Verfassung, sowie die gewählte Benennung nichts Gesetzwidriges oder sittlich Anstößiges enthält;
daß die Errichtung und der Bestand wenigstens Einer nach den Anforderungen dieses Gesetzes eingerichteten Cultusgemeinde gesichert ist.
Schlagworte
Kultusgemeinde
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40006935