Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 68/1874
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
§. 2.Paragraph 2,
Ist den Voraussetzungen des §. 1 genügt, so wird die Anerkennung von dem Cultusminister ausgesprochen.Ist den Voraussetzungen des Paragraph eins, genügt, so wird die Anerkennung von dem Cultusminister ausgesprochen.
Durch diese Anerkennung wird die Religionsgesellschaft aller jener Rechte theilhaftig, welche nach den Staatsgesetzen den gesetzlich anerkannten Kirchen- und Religionsgesellschaften zukommen.
Schlagworte
Kirchengesellschaft, Kultusminister
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40006936