Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 27.05.1874 — RGBl. Nr. 68/1874 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute27.05.1874 RGBl. Nr. 68/1874 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 68/1874

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

27.05.1874RGBl. Nr. 68/1874

Außerkrafttretensdatum

Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Text

Paragraph 11,

Den zur Anstellung der Seelsorger Berechtigten liegt ob, die im einzelnen Falle ausersehene Person der Landesbehörde anzuzeigen.

Der letzteren steht zu, den zur Anstellung Berechtigten ihre Einwendungen unter Angabe der Gründe (Paragraph 10,) mitzutheilen.

Wird von der Landesbehörde binnen 30 Tagen nach geschehener Anzeige keine Einwendung erhoben, so steht der Anstellung des betreffenden Seelsorgers nichts im Wege.

Gegen eine von der Landesbehörde erhobene Einwendung steht die Berufung an den Cultusminister offen.

Wird der Berufung nicht Folge gegeben, so darf die Anstellung nicht stattfinden.

Die Anstellung von Religionsdienern, deren Wirksamkeit sich mehr als auf Eine Cultusgemeinde erstrecken soll, bedarf der Bestätigung durch den Cultusminister.

Schlagworte

Kultusminister, Kultusgemeinde

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016

Gesetzesnummer

10009173

Dokumentnummer

NOR40006945