Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 68/1874
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
§. 10.Paragraph 10,
Als Seelsorger kann in der Cultusgemeinde nur ein österreichischer Staatsbürger angestellt werden, dessen Verhalten in sittlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht vorwurfsfrei ist und dessen allgemeine Bildung mindestens durch Vollendung des Gymnasialstudiums erprobt ist.
Schlagworte
Kultusgemeinde
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40006944