Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 68/1874
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
§. 9.Paragraph 9,
In den Vorstand einer Cultusgemeinde können nur solche Mitglieder derselben berufen werden, welche österreichische Staatsbürger sind und im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte stehen.
Die Bestellung des Vorstandes ist der Landesbehörde anzuzeigen.
Die Bestellung eines Vorstandes, dessen Wirksamkeit sich auf mehr als Eine Cultusgemeinde erstrecken soll, bedarf der Bestätigung durch den Cultusminister.
Schlagworte
Kultusgemeinde, Kultusminister
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40006943