Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 68/1874
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
§. 8.Paragraph 8,
Mitglieder einer ordnungsmäßig constituirten Cultusgemeinde sind alle im Gebiete derselben wohnhaften Angehörigen der betreffenden Religionsgesellschaft.
Angehörige einer Religionsgesellschaft, welche nicht in dem Gebiete einer Cultusgemeinde wohnen, werden als Mitglieder der nächstgelegenen Gemeinde ihres Bekenntnisses angesehen.
Der Gemeindevorstand (§. 9) hat für die Evidenzhaltung der Gemeindemitglieder zu sorgen.Der Gemeindevorstand (Paragraph 9,) hat für die Evidenzhaltung der Gemeindemitglieder zu sorgen.
Schlagworte
Kultusgemeinde
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40006942