Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten – Abgrenzung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 96/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2012RGBl. Nr. 96 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Beachte
zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6, RGBl. Nr. 113/1869
Text
§. 1.Paragraph eins,
Die zufolge des Gesetzes vom 21. März 1890, R. G. Bl. Nr. 57, der Staatsverwaltung zukommenden Befugnisse in Angelegenheiten der israelitischen Cultusgemeinden sind von den Organen der politischen Verwaltung, also der Regel nach in I. Instanz von den Bezirkshauptmannschaften, beziehungsweise in Städten mit eigenen Statuten von den Communalämtern, in II. Instanz von den politischen Landesstellen, in III. Instanz vom Ministerium für Cultus und Unterricht auszuüben.Die zufolge des Gesetzes vom 21. März 1890, R. G. Bl. Nr. 57, der Staatsverwaltung zukommenden Befugnisse in Angelegenheiten der israelitischen Cultusgemeinden sind von den Organen der politischen Verwaltung, also der Regel nach in römisch eins. Instanz von den Bezirkshauptmannschaften, beziehungsweise in Städten mit eigenen Statuten von den Communalämtern, in römisch zwei. Instanz von den politischen Landesstellen, in römisch drei. Instanz vom Ministerium für Cultus und Unterricht auszuüben.
Schlagworte
RGBl. Nr. 57/1890, Kultusgemeinde, Kommunalamt, Kultus
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Dokumentnummer
NOR40007264