Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten – Abgrenzung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 96/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2012RGBl. Nr. 96 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Beachte
zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6, RGBl. Nr. 113/1869
Text
§. 2.Paragraph 2,
Der Amtshandlung der politischen Landesbehörde als I. Instanz bleibt jedoch vorbehalten:Der Amtshandlung der politischen Landesbehörde als römisch eins. Instanz bleibt jedoch vorbehalten:
Die Entscheidung über das Vermögen einer Cultusgemeinde (Cultusverbandes), welche in dem bisherigen Bestande aufgelöst wird oder hinsichtlich des Gebietsumfanges eine Umgestaltung erfährt (§§. 5 und 8, leg. c) in Fällen, wenn die aufgelöste, beziehungsweise umgestaltete Cultusgemeinde (Cultusverband) oder die Cultusgemeinde, in deren Gebiet sie ganz oder zum Theile einverleibt wird, in verschiedenen Verwaltungsbezirken gelegen sind.Die Entscheidung über das Vermögen einer Cultusgemeinde (Cultusverbandes), welche in dem bisherigen Bestande aufgelöst wird oder hinsichtlich des Gebietsumfanges eine Umgestaltung erfährt (Paragraphen 5 und 8, leg. c) in Fällen, wenn die aufgelöste, beziehungsweise umgestaltete Cultusgemeinde (Cultusverband) oder die Cultusgemeinde, in deren Gebiet sie ganz oder zum Theile einverleibt wird, in verschiedenen Verwaltungsbezirken gelegen sind.
Die Erhebung der Einsprache gegen die in Aussicht genommene, respective die Untersagung der gesetzwidrig erfolgten Bestellung des Rabbiners oder Rabbiner-Stellvertreters (§§. 12, 13, 14, leg. c), wenn die Cultusgemeinde ihren Amtssitz in einer Stadt mit eigenem Statute hat.Die Erhebung der Einsprache gegen die in Aussicht genommene, respective die Untersagung der gesetzwidrig erfolgten Bestellung des Rabbiners oder Rabbiner-Stellvertreters (Paragraphen 12, 13, 14,, leg. c), wenn die Cultusgemeinde ihren Amtssitz in einer Stadt mit eigenem Statute hat.
Die Genehmigung der Cultusgemeindestatuten und der Änderung der Bestimmungen derselben (§§. 19, 20, 29, leg. c).Die Genehmigung der Cultusgemeindestatuten und der Änderung der Bestimmungen derselben (Paragraphen 19, 20, 29,, leg. c).
Die Auflösung einer Cultusgemeindevertretung (§. 30, leg. c).Die Auflösung einer Cultusgemeindevertretung (Paragraph 30,, leg. c).
Schlagworte
Kultusgemeinde, Kultusverband, Teil, Kultusgemeindestatut,
Kultusgemeindevertretung
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Dokumentnummer
NOR40007265