Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten – Abgrenzung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 96/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2012RGBl. Nr. 96 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Beachte
zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6, RGBl. Nr. 113/1869
Text
§. 3.Paragraph 3,
Dem k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht bleibt vorbehalten:
Die Entscheidung über das Vermögen aufgelöster oder hinsichtlich des Gebietsumfanges umgestalteter, in den Verwaltungsgebieten zweier oder mehrerer politischen Landesbehörden gelegenen Cultusgemeinden (Cultusverbände) (§§. 5 und 8, leg. c).Die Entscheidung über das Vermögen aufgelöster oder hinsichtlich des Gebietsumfanges umgestalteter, in den Verwaltungsgebieten zweier oder mehrerer politischen Landesbehörden gelegenen Cultusgemeinden (Cultusverbände) (Paragraphen 5 und 8, leg. c).
Jede Änderung in der Abgrenzung der Cultusgemeindesprengel, sowie jede Neuerrichtung einer Cultusgemeinde (§. 7, leg. c).Jede Änderung in der Abgrenzung der Cultusgemeindesprengel, sowie jede Neuerrichtung einer Cultusgemeinde (Paragraph 7,, leg. c).
Die Entziehung der staatlichen Anerkennung bestehender Cultusgemeinden (§. 8, leg. c).Die Entziehung der staatlichen Anerkennung bestehender Cultusgemeinden (Paragraph 8,, leg. c).
Die Genehmigung der Gemeindestatuten für die israelitischen Cultusgemeinden in Wien und Prag und für Cultusgemeinden, deren Sprengel zwei oder mehrere Kronländer umfassen, sowie der Änderung der Bestimmungen dieser Statuten (§§. 19, 20, 29, leg. c).Die Genehmigung der Gemeindestatuten für die israelitischen Cultusgemeinden in Wien und Prag und für Cultusgemeinden, deren Sprengel zwei oder mehrere Kronländer umfassen, sowie der Änderung der Bestimmungen dieser Statuten (Paragraphen 19, 20, 29,, leg. c).
Schlagworte
Kultur, Kultus, Kultusgemeinde, Kultusverband, Kultusgemeindesprengel
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Dokumentnummer
NOR40007266