Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 583/1922Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1922,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Text
Artikel XI.Artikel römisch elf.
Sowohl die Abgabe als auch die leihweise Überlassung des gesamten Schriftenmaterials erfolgt unentgeltlich und ohne jedwede wie immer geartete Zensurmaßnahme.
Die nähere Bezeichnung und Anforderung des nach Artikel VI bis X in Betracht kommenden Schriftenmateriales erfolgt durch beglaubigte Organe der königlich rumänischen Regierung (Archivfachleute und sonstige Organe der Staatsverwaltung und der staatlichen Betriebe) auf Grund der Durchsicht der bezüglichen Evidenzbehelfe. Zwecks Durchführung dieser Arbeiten wird diesen Organen der uneingeschränkte freie Zutritt nach Maßgabe des Vorangeführten eingeräumt.Die nähere Bezeichnung und Anforderung des nach Artikel römisch sechs bis römisch zehn in Betracht kommenden Schriftenmateriales erfolgt durch beglaubigte Organe der königlich rumänischen Regierung (Archivfachleute und sonstige Organe der Staatsverwaltung und der staatlichen Betriebe) auf Grund der Durchsicht der bezüglichen Evidenzbehelfe. Zwecks Durchführung dieser Arbeiten wird diesen Organen der uneingeschränkte freie Zutritt nach Maßgabe des Vorangeführten eingeräumt.
Sollten sich in verschiedenen Archiven amtlich angefertigte Auszüge und Abschriften der zur Auslieferung gelangenden Originale vorfinden, so verbleiben diese Auszüge und Abschriften an ihrem Verwahrungsort.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Dokumentnummer
NOR12117862
Alte Dokumentnummer
N7192234061L