Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 05.10.1921 — BGBl. Nr. 583/1922 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute05.10.1921 BGBl. Nr. 583/1922 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1922,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

05.10.1921BGBl. Nr. 583/1922

Außerkrafttretensdatum

Index

79/04 Kultur- und Denkmalschutz

Text

Artikel römisch elf.

Sowohl die Abgabe als auch die leihweise Überlassung des gesamten Schriftenmaterials erfolgt unentgeltlich und ohne jedwede wie immer geartete Zensurmaßnahme.

Die nähere Bezeichnung und Anforderung des nach Artikel römisch sechs bis römisch zehn in Betracht kommenden Schriftenmateriales erfolgt durch beglaubigte Organe der königlich rumänischen Regierung (Archivfachleute und sonstige Organe der Staatsverwaltung und der staatlichen Betriebe) auf Grund der Durchsicht der bezüglichen Evidenzbehelfe. Zwecks Durchführung dieser Arbeiten wird diesen Organen der uneingeschränkte freie Zutritt nach Maßgabe des Vorangeführten eingeräumt.

Sollten sich in verschiedenen Archiven amtlich angefertigte Auszüge und Abschriften der zur Auslieferung gelangenden Originale vorfinden, so verbleiben diese Auszüge und Abschriften an ihrem Verwahrungsort.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2017

Gesetzesnummer

10009183

Dokumentnummer

NOR12117862

Alte Dokumentnummer

N7192234061L