Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 05.10.1921 — BGBl. Nr. 583/1922 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute05.10.1921 BGBl. Nr. 583/1922 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1922,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

05.10.1921BGBl. Nr. 583/1922

Außerkrafttretensdatum

Index

79/04 Kultur- und Denkmalschutz

Text

Artikel römisch zwölf.

Die Ergebnisse der Tätigkeit der in Artikel römisch neun und römisch elf erwähnten beglaubigten Organe, denen hinsichtlich der zur allgemeinen Benützung nicht freigegebenen Archivalien die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses obliegt, haben bloß amtlichen Zwecken zu dienen. Eine publizistische Ausnützung dieser Ergebnisse kann nur mit Zustimmung beider Regierungen, beziehungsweise ohne diese Zustimmung erst nach Ablauf von zehn Jahren erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2017

Gesetzesnummer

10009183

Dokumentnummer

NOR12117863

Alte Dokumentnummer

N7192234062L