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Art. 13

Fassungen
ab 05.10.1921 — BGBl. Nr. 583/1922 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute05.10.1921 BGBl. Nr. 583/1922 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1922,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

05.10.1921BGBl. Nr. 583/1922

Außerkrafttretensdatum

Index

79/04 Kultur- und Denkmalschutz

Text

Artikel römisch dreizehn.

Die österreichische Regierung verpflichtet sich, für die Dauer von 20 Jahren die das Königreich Rumänien in seinem Umfang von 1916 betreffenden Archivalien ab 1866 an Benützer ohne ausdrückliche Zustimmung der königlich rumänischen Gesandtschaft in Wien, beziehungsweise der königlich rumänischen Regierung nicht vorzulegen. Gesuche um Benützung von Archivalien rein administrativen und nicht vertraulichen Charakters, die neben Korrespondenzen mit der königlich rumänischen Regierung auch anderes Material enthalten, werden dem rumänischen Archivdelegierten sofort mitgeteilt. Die Vorlage dieser Archivalien an Benützer erfolgt erst fünf Tage nach erfolgter Mitteilung, wenn inzwischen kein Widerspruch erfolgt ist. Hinsichtlich des die militärischen Operationen betreffenden Schriftenmateriales erstreckt sich die Geheimhaltung auf den heutigen Umfang des Königreiches Rumänien.

Die Gültigkeit des Artikels 90 des Staatsvertrages von Saint-Germain, sowie die Rechte der alliierten und assoziierten Regierungen (Artikel 93, Absatz 2, 151, 175, 186 des Staatsvertrages von Saint-Germain) werden durch diese Bestimmungen nicht beeinträchtigt.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2017

Gesetzesnummer

10009183

Dokumentnummer

NOR12117864

Alte Dokumentnummer

N7192234063L