Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 583/1922Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1922,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Text
Artikel XIII.Artikel römisch dreizehn.
Die österreichische Regierung verpflichtet sich, für die Dauer von 20 Jahren die das Königreich Rumänien in seinem Umfang von 1916 betreffenden Archivalien ab 1866 an Benützer ohne ausdrückliche Zustimmung der königlich rumänischen Gesandtschaft in Wien, beziehungsweise der königlich rumänischen Regierung nicht vorzulegen. Gesuche um Benützung von Archivalien rein administrativen und nicht vertraulichen Charakters, die neben Korrespondenzen mit der königlich rumänischen Regierung auch anderes Material enthalten, werden dem rumänischen Archivdelegierten sofort mitgeteilt. Die Vorlage dieser Archivalien an Benützer erfolgt erst fünf Tage nach erfolgter Mitteilung, wenn inzwischen kein Widerspruch erfolgt ist. Hinsichtlich des die militärischen Operationen betreffenden Schriftenmateriales erstreckt sich die Geheimhaltung auf den heutigen Umfang des Königreiches Rumänien.
Die Gültigkeit des Artikels 90 des Staatsvertrages von Saint-Germain, sowie die Rechte der alliierten und assoziierten Regierungen (Artikel 93, Absatz 2, 151, 175, 186 des Staatsvertrages von Saint-Germain) werden durch diese Bestimmungen nicht beeinträchtigt.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Dokumentnummer
NOR12117864
Alte Dokumentnummer
N7192234063L