Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 05.10.1921 — BGBl. Nr. 583/1922 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute05.10.1921 BGBl. Nr. 583/1922 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1922,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

05.10.1921BGBl. Nr. 583/1922

Außerkrafttretensdatum

Index

79/04 Kultur- und Denkmalschutz

Text

Artikel römisch vierzehn.

Die österreichische Regierung verpflichtet sich, das gesamte in Betracht kommende Schriftenmaterial bis zur Beendigung der in Artikel römisch fünf bis römisch neun vereinbarten Ausfolgungen ungeschmälert zu erhalten und ohne vorherige Verständigung der königlich rumänischen Regierung zu keiner Skartierung zu schreiten. Wenn jedoch nach Ablauf von drei Monaten vom Tage der Verständigung an gerechnet, kein Einspruch der königlich rumänischen Regierung erfolgt, so kann zur Skartierung geschritten werden. Die Tatsache der endgültigen Austragung aller rücksichtlich der Abgabe des vorerwähnten Materials schwebenden Fragen wird durch eine einvernehmliche Erklärung beider vertragschließenden Regierungen festgestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2017

Gesetzesnummer

10009183

Dokumentnummer

NOR12117865

Alte Dokumentnummer

N7192234064L