Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 583/1922Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1922,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Text
Artikel XV.Artikel römisch fünfzehn.
Die Abgabe des angeforderten Schriftenmateriales wird in der Reihenfolge der unter Artikel XI erwähnten Anforderungen ebenso wie die schließliche Übergabe des Schriftenmateriales von der österreichischen Regierung bewirkt, welche sich verpflichtet, der Ausfuhr dieses Materials keine Hindernisse in den Weg zu legen.Die Abgabe des angeforderten Schriftenmateriales wird in der Reihenfolge der unter Artikel römisch elf erwähnten Anforderungen ebenso wie die schließliche Übergabe des Schriftenmateriales von der österreichischen Regierung bewirkt, welche sich verpflichtet, der Ausfuhr dieses Materials keine Hindernisse in den Weg zu legen.
Die österreichische Regierung sichert zu, die Übergabskonsignationen so verfassen zu lassen, daß sie den Zwecken der Kanzleievidenz der übernehmenden rumänischen Behörden dienlich gemacht werden können. Die Kosten allfälliger übermäßiger Mehrarbeit trägt Rumänien.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Dokumentnummer
NOR12117866
Alte Dokumentnummer
N7192234065L