Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 05.10.1921 — BGBl. Nr. 583/1922 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute05.10.1921 BGBl. Nr. 583/1922 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1922,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

05.10.1921BGBl. Nr. 583/1922

Außerkrafttretensdatum

Index

79/04 Kultur- und Denkmalschutz

Text

Artikel römisch fünfzehn.

Die Abgabe des angeforderten Schriftenmateriales wird in der Reihenfolge der unter Artikel römisch elf erwähnten Anforderungen ebenso wie die schließliche Übergabe des Schriftenmateriales von der österreichischen Regierung bewirkt, welche sich verpflichtet, der Ausfuhr dieses Materials keine Hindernisse in den Weg zu legen.

Die österreichische Regierung sichert zu, die Übergabskonsignationen so verfassen zu lassen, daß sie den Zwecken der Kanzleievidenz der übernehmenden rumänischen Behörden dienlich gemacht werden können. Die Kosten allfälliger übermäßiger Mehrarbeit trägt Rumänien.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2017

Gesetzesnummer

10009183

Dokumentnummer

NOR12117866

Alte Dokumentnummer

N7192234065L