Rechtstracker.at

§ 34 DMSG

Fassungen
ab 01.09.2024 — BGBl. I Nr. 41/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 34 heute01.09.2024 § → § BGBl. I Nr. 41/2024
§ 3418.06.201331.08.2024 § → § BGBl. I Nr. 92/2013
§ 3401.01.200017.06.2013 BGBl. I Nr. 170/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Denkmalschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.09.2024BGBl. I Nr. 41/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DMSG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Übergang von Kulturgut in das Eigentum des Bundes

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Wird ein Kulturgut aufgefunden, dessen Eigentümerin bzw. Eigentümer unbekannt ist, und welches allem Anschein nach Objekt einer strafbaren Handlung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes war, so geht dieser Gegenstand mit der Auffindung in das Eigentum des Bundes über.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der gemäß Absatz eins, in das Eigentum des Bundes übergegangenen Gegenstände gilt für die Dauer von 30 Jahren ab dem Eigentumsübergang ein Veräußerungsverbot. Sie sind dem Bundesdenkmalamt zu übergeben. Dieses hat für die zweckentsprechende Verwahrung in einem Museum oder einer sonstigen öffentlichen Sammlung, die auf Grund ihrer Aufgabenkreise in Betracht kommen, für die Dauer der 30 Jahre zu sorgen. Nach Ablauf dieser Zeit ist vom Bundesdenkmalamt über die endgültige Aufbewahrung zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Die frühere Eigentümerin bzw. der frühere Eigentümer oder deren bzw. dessen Rechtsnachfolgerin bzw. Rechtsnachfolger können innerhalb der Frist gemäß Absatz 2, beim Bundesdenkmalamt die Rückübertragung des Eigentums an dem in das Bundeseigentum übergegangenen Gegenstand begehren. Wenn nicht erwiesen ist, dass der Gegenstand Objekt einer strafbaren Handlung nach Paragraph 37, war und die frühere Eigentümerin bzw. der frühere Eigentümer als Täterin bzw. Täter oder Mitschuldige bzw. Mitschuldiger daran beteiligt war, so ist der Gegenstand in ihr bzw. sein Eigentum rückzuübertragen. Über die Anerkennung oder Abweisung des Anspruches entscheidet die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen. Im Falle der Abweisung des Begehrens oder mangels Stellung eines solchen Begehrens überhaupt, kann das Eigentum im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Wurde das Begehren auf Rückübertragung beim Bundesdenkmalamt rechtzeitig innerhalb der Frist gemäß Absatz 2, eingebracht und erfolgt die Geltendmachung im Zivilrechtsweg innerhalb eines Jahres nach Abweisung des Begehrens auf Rückübertragung, ist die Einwendung der Verjährung im Falle der bereits erfolgten Überschreitung der Frist gemäß Absatz 2, nicht möglich.

Im RIS seit

18.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR40261041

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/533/P34/NOR40261041