Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 08.03.1924 — BGBl. Nr. 159/1924 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute08.03.1924 BGBl. Nr. 159/1924 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen betreffend archivalische Fragen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1924,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

08.03.1924BGBl. Nr. 159/1924

Außerkrafttretensdatum

Index

79/04 Kultur- und Denkmalschutz

Text

Artikel 6.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens berühren weder jene der Staatsverträge von Saint-Germain und Trianon noch die Rechte des Wiedergutmachungsausschusses, insbesondere nicht dessen Befugnisse gemäß Absatz 2 des Artikels 192 des Staatsvertrages von Saint-Germain und Absatz 2 des Artikels 176 des Staatsvertrages von Trianon. Es wird ferner einvernehmlich festgestellt, daß die Bestimmungen der bereits von Österreich, beziehungsweise von Ungarn mit einem der hohen vertragschließenden Teile geschlossenen Übereinkommen, insbesondere jene des zu Wien am 4. Mai 1920 unterzeichneten Übereinkommens zwischen Österreich und Italien und des zu Prag am 18. Mai 1920 unterzeichneten Übereinkommens zwischen Österreich und der Tschecho-Slowakei in gleicher Weise ihre volle Geltung behalten. Das gegenwärtige Übereinkommen wird auch anderen Sonderübereinkünften zwischen den beteiligten Staaten, die entweder schon geschlossen sind oder in Zukunft noch abgeschlossen werden sollten, nicht vorgreifen.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017

Gesetzesnummer

10009186

Dokumentnummer

NOR40002368