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Art. 7

Fassungen
ab 08.03.1924 — BGBl. Nr. 159/1924 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute08.03.1924 BGBl. Nr. 159/1924 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen betreffend archivalische Fragen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1924,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

08.03.1924BGBl. Nr. 159/1924

Außerkrafttretensdatum

Index

79/04 Kultur- und Denkmalschutz

Text

Artikel 7.

Das gegenwärtige Übereinkommen wird so bald als möglich ratifiziert werden.

Jeder Staat wird seine Ratifikation der italienischen Regierung übermitteln, die hievon alle anderen unterzeichneten Staaten verständigen wird.

Die Ratifikationen werden im Archiv der italienischen Regierung hinterlegt bleiben.

Das gegenwärtige Übereinkommen wird für jeden unterzeichneten Staat mit dem Datum der Hinterlegung seiner Ratifikation in Kraft treten und von diesem Zeitpunkt an gegenüber allen Staaten gelten, welche bereits ihre Ratifikationen hinterlegt haben.

Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Rom, am sechsten April Eintausendneunhundertzweiundzwanzig in Französisch und Italienisch, welche Texte gleich authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv der Regierung des Königreiches Italien hinterlegt und in beglaubigter Abschrift allen unterzeichneten Staaten übersendet werden wird.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017

Gesetzesnummer

10009186

Dokumentnummer

NOR40002369