Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konkordat (Heiliger Stuhl)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 2/1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 195/1960Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1960,
Typ
Vertrag – Heiliger Stuhl
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13 § 2Artikel 13, Paragraph 2
Index
79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften
Text
§ 2.Paragraph 2,
Das Vermögen der kirchlichen Rechtssubjekte wird durch die nach dem kanonischen Rechte berufenen Organe verwaltet und vertreten; bei Orden und Kongregationen gilt für den staatlichen Bereich bei Abschluß von Rechtsgeschäften der Lokalobere und, soweit es sich um Rechtsgeschäfte höherer Verbände handelt, der Obere des betreffenden Verbandes als der berufene Vertreter.
Die Gebarung mit dem kirchlichen Vermögen findet unter Aufsicht und Kontrolle der zuständigen Kirchenbehörden oder Ordensoberen statt. Ohne deren Zustimmung kann solches Vermögen weder veräußert noch belastet werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020
Dokumentnummer
NOR40223444