Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1935Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1935,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel XI. Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens, mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel V, VIII und IX, werden dem Ständigen internationalen Gerichtshof unterbreitet werden.Artikel römisch elf. Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens, mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel römisch fünf, römisch acht und römisch neun, werden dem Ständigen internationalen Gerichtshof unterbreitet werden.
Wenn die Hohen Vertragschließenden Teile, unter denen eine Meinungsverschiedenheit entstanden ist, oder einer von ihnen dem Protokoll vom 16. Dezember 1920 über den Ständigen internationalen Gerichtshof nicht angehört, wird die Meinungsverschiedenheit gemäß ihrem Wunsche und gemäß den Verfassungsgrundsätzen eines jeden von ihnen entweder dem Ständigen internationalen Gerichtshofe oder einem gemäß dem Abkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Beilegung internationaler Streitfälle bestellten Schiedsgerichte oder einem anderen Schiedsgerichte vorgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2022
Dokumentnummer
NOR12117971
Alte Dokumentnummer
N7193533986L