Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1935Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1935,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel XII. Die Hohen Vertragschließenden Teile werden dem Internationalen Lehrfilminstitut sechs Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens auf ihrem GebieteArtikel römisch zwölf. Die Hohen Vertragschließenden Teile werden dem Internationalen Lehrfilminstitut sechs Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens auf ihrem Gebiete
die zur Bewilligung der zollfreien Zulassung von Lehrfilmen gemäß Artikel V befugten Behörden,die zur Bewilligung der zollfreien Zulassung von Lehrfilmen gemäß Artikel römisch fünf befugten Behörden,
die zur Sicherung der Durchführungsbestimmungen des vorliegenden Abkommens getroffenen Maßnahmen
bekanntgeben.
Das Internationale Institut für Lehrfilmwesen wird den Hohen Vertragschließenden Teilen die in den Absätzen a und b dieses Artikels vorgesehenen Auskünfte mitteilen.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR12117972
Alte Dokumentnummer
N7193533987L