Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 24.11.1935 — BGBl. Nr. 373/1935 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute24.11.1935 BGBl. Nr. 373/1935 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1935,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

24.11.1935BGBl. Nr. 373/1935

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel römisch dreizehn. Der Verwaltungsrat des internationalen Instituts für Lehrfilmwesen wird eine Vorschrift über das Verfahren zur Durchführung des vorliegenden Abkommens sowie über die Gebühren festsetzen, die das Institut für die gemäß Artikel römisch vier auszustellenden Bescheinigungen und für die Herausgabe des im Artikel römisch sieben vorgesehenen Verzeichnisses einzuheben hat. Diese Vorschrift, einschließlich des Musters der Bescheinigung und der einzuhebenden Gebühren, wird dem Völkerbundrate zur Genehmigung vorgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2022

Gesetzesnummer

10009198

Dokumentnummer

NOR12117973

Alte Dokumentnummer

N7193533988L