Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1935Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1935,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel XVIII. Das vorliegende Abkommen wird vom Generalsekretär des Völkerbundes 90 Tage nach dem Datum des in Artikel XVII vorgesehenen Protokolls registriert werden. Es tritt an diesem Tage in Kraft.Artikel römisch achtzehn. Das vorliegende Abkommen wird vom Generalsekretär des Völkerbundes 90 Tage nach dem Datum des in Artikel römisch siebzehn vorgesehenen Protokolls registriert werden. Es tritt an diesem Tage in Kraft.
Hinsichtlich eines jeden Mitgliedes und Nichtmitgliedstaates, in deren Namen eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nachträglich hinterlegt worden ist, wird das Abkommen am neunzigsten Tage nach dem Datum der Hinterlegung dieser Urkunde in Kraft treten.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2022
Dokumentnummer
NOR12117978
Alte Dokumentnummer
N7193533993L