Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1935Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1935,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel XIX. 1. Dieses Abkommen kann nach Ablauf einer Frist von drei Jahren, gerechnet vom Tage seines Inkrafttretens, gekündigt werden.Artikel römisch neunzehn. 1. Dieses Abkommen kann nach Ablauf einer Frist von drei Jahren, gerechnet vom Tage seines Inkrafttretens, gekündigt werden.
2.Ziffer 2 Die Kündigung wird durch eine schriftliche Notifizierung an den Generalsekretär des Völkerbundes vorgenommen, der alle Mitglieder des Völkerbundes und die in den Artikeln XIV und XVI bezeichneten Nichtmitgliedstaaten von jeder solchen Notifizierung sowie vom Zeitpunkte ihres Empfanges benachrichten wird.Die Kündigung wird durch eine schriftliche Notifizierung an den Generalsekretär des Völkerbundes vorgenommen, der alle Mitglieder des Völkerbundes und die in den Artikeln römisch vierzehn und römisch sechzehn bezeichneten Nichtmitgliedstaaten von jeder solchen Notifizierung sowie vom Zeitpunkte ihres Empfanges benachrichten wird.
3.Ziffer 3 Die Kündigung wird ein Jahr nach Empfang der Notifizierung wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2022
Dokumentnummer
NOR12117979
Alte Dokumentnummer
N7193533994L