Kurztitel
Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1935Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1935,
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel II. Die Hohen Vertragschließenden Teile anerkennen, daß die Bestimmungen des Artikels I auf Lehrfilme anzuwenden sind, die in der einen oder der anderen der folgenden Formen erscheinen:Artikel römisch zwei. Die Hohen Vertragschließenden Teile anerkennen, daß die Bestimmungen des Artikels römisch eins auf Lehrfilme anzuwenden sind, die in der einen oder der anderen der folgenden Formen erscheinen:
a)Litera a Negative, belichtet, entwickelt;
b)Litera b Positive, belichtet, entwickelt.
Das vorliegende Abkommen gilt in gleicher Weise für alle Formen der Tonwiedergabe wie Ergänzungsschallplatten zum Film und Hörfilme.