Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 24.11.1935 — BGBl. Nr. 373/1935 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute24.11.1935 BGBl. Nr. 373/1935 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1935,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

24.11.1935BGBl. Nr. 373/1935

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel römisch drei. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, innerhalb einer Frist von sechs Monaten vom Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens die Befreiung von allen Zollgebühren und Zuschlägen jeder Art für die endgültige oder vorübergehende Einfuhr, für die Durchfuhr und Ausfuhr von internationalen Lehrfilmen zu sichern, die von Unternehmungen oder Instituten hergestellt wurden, die auf dem Gebiete eines der Hohen Vertragschließenden Teile ihren Sitz haben.

Diese Befreiung ist nicht anwendbar auf Gebühren, die etwa zur Bedeckung der durch die Vorlage eines Films vor eine einheimische Behörde gemäß Artikel römisch fünf erwachsenden Kosten auferlegt werden sollten.

Sie ist ferner nicht auf andere Gebühren anwendbar, die in allen Fällen die Einfuhr von Waren ohne Rücksicht auf deren Herkunft und Art treffen, selbst wenn diese Waren von Zollgebühren befreit sind, zum Beispiel statistische und Stempelgebühren.

Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich außerdem, die gemäß dem vorliegenden Abkommen vom Zolle befreiten Filme keinen anderen oder höheren inländischen Abgaben sowie keinen Vorschriften, Förmlichkeiten und Maßnahmen beim Verkauf, Verkehr oder anderer Art zu unterwerfen, ausgenommen diejenigen, denen auch die im eigenen Lande hergestellten Lehrfilme unterliegen.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2022

Gesetzesnummer

10009198

Dokumentnummer

NOR12117963

Alte Dokumentnummer

N7193533978L