Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 275/1936Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1936,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel I. Die Regierung der Französischen Republik wird Sorge tragen, daß das Institut francais in Wien neben seinem bisherigen Tätigkeitsgebiete die wissenschaftlichen, literarischen und künstlerischen Beziehungen zwischen der Französischen Republik und dem Bundesstaat Österreich pflegt und ausgestaltet.Artikel römisch eins. Die Regierung der Französischen Republik wird Sorge tragen, daß das Institut francais in Wien neben seinem bisherigen Tätigkeitsgebiete die wissenschaftlichen, literarischen und künstlerischen Beziehungen zwischen der Französischen Republik und dem Bundesstaat Österreich pflegt und ausgestaltet.
Um durch das Programm und die Organisation des Institutes den Ausbildungsbedürfnissen der österreichischen Lehramtskandidaten und Studierenden der französischen Sprache, Kunst und Geschichte an der Universität Wien Rechnung zu tragen, wird am Institut ein Beirat geschaffen, der unter Vorsitz des französischen Gesandten oder eines von ihm Bevollmächtigten sich aus dem Direktor des Institutes oder eines von diesem Bevollmächtigten, einem Vertreter der vortragenden Mitglieder des Institutes und aus zwei vom Bundesminister für Unterricht entsendeten Professoren der Universität Wien zusammensetzt.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2017
Dokumentnummer
NOR12118015
Alte Dokumentnummer
N7193633960L