Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 16.07.1936 — BGBl. Nr. 275/1936 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute16.07.1936 BGBl. Nr. 275/1936 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1936,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

16.07.1936BGBl. Nr. 275/1936

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel römisch zwei. Die österreichische Bundesregierung wird berechtigt sein, in Paris eine Institution zu schaffen, die unter österreichischer Direktion zur Pflege und Ausgestaltung der wissenschaftlichen, literarischen und künstlerischen Beziehungen zwischen Österreich und Frankreich berufen sein wird.

Bis zum Zustandekommen einer solchen Institution wird diese Aufgabe von einem Komitee erfüllt werden, das in Paris seinen Sitz hat und sich unter Vorsitz des österreichischen Gesandten oder eines von ihm Bevollmächtigten aus je zwei von den beiden Regierungen aus ihren Staatsangehörigen entsendeten geeigneten Mitgliedern zusammensetzt.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017

Gesetzesnummer

10009202

Dokumentnummer

NOR12118016

alte Dokumentnummer

N7193633961L