Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 275/1936Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1936,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel III. Zwischen den Hochschulen der beiden Staaten wird ein Lehreraustausch eingeführt werden (Professoren oder Dozenten).Artikel römisch drei. Zwischen den Hochschulen der beiden Staaten wird ein Lehreraustausch eingeführt werden (Professoren oder Dozenten).
Dauer und Art der Vortragstätigkeit dieser Austauschlehrer werden in jedem einzelnen Falle durch ein Übereinkommen zwischen den zuständigen Behörden der beiden Staaten geregelt werden.
Die Festsetzung der inneren verwaltungsrechtlichen Bedingungen und die Entlohnung solcher Berufungen ist ausschließlich Sache des entsendenden Staates.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2017
Dokumentnummer
NOR12118017
Alte Dokumentnummer
N7193633962L