Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 16.07.1936 — BGBl. Nr. 275/1936 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute16.07.1936 BGBl. Nr. 275/1936 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1936,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

16.07.1936BGBl. Nr. 275/1936

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel römisch drei. Zwischen den Hochschulen der beiden Staaten wird ein Lehreraustausch eingeführt werden (Professoren oder Dozenten).

Dauer und Art der Vortragstätigkeit dieser Austauschlehrer werden in jedem einzelnen Falle durch ein Übereinkommen zwischen den zuständigen Behörden der beiden Staaten geregelt werden.

Die Festsetzung der inneren verwaltungsrechtlichen Bedingungen und die Entlohnung solcher Berufungen ist ausschließlich Sache des entsendenden Staates.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017

Gesetzesnummer

10009202

Dokumentnummer

NOR12118017

Alte Dokumentnummer

N7193633962L