Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 16.07.1936 — BGBl. Nr. 275/1936 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute16.07.1936 BGBl. Nr. 275/1936 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1936,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

16.07.1936BGBl. Nr. 275/1936

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel römisch vier. Die Vertragschließenden Teile werden an ihren Universitäten und allenfalls auch an anderen höheren Lehranstalten Lektoren der französischen Sprache in Österreich und der deutschen Sprache in Frankreich zulassen. Hiebei wird nach den für die Bestellung von Lektoren geltenden Vorschriften vorgegangen werden. Wenn diese Funktionen nicht Staatsbürgern des eigenen Staates anvertraut werden, wird jeder Vertragschließende Teil die vom anderen Teile vorgeschlagenen Kandidaten in entsprechendem Ausmaße in Erwägung ziehen.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017

Gesetzesnummer

10009202

Dokumentnummer

NOR12118018

Alte Dokumentnummer

N7193633963L