Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 275/1936Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1936,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel IV. Die Vertragschließenden Teile werden an ihren Universitäten und allenfalls auch an anderen höheren Lehranstalten Lektoren der französischen Sprache in Österreich und der deutschen Sprache in Frankreich zulassen. Hiebei wird nach den für die Bestellung von Lektoren geltenden Vorschriften vorgegangen werden. Wenn diese Funktionen nicht Staatsbürgern des eigenen Staates anvertraut werden, wird jeder Vertragschließende Teil die vom anderen Teile vorgeschlagenen Kandidaten in entsprechendem Ausmaße in Erwägung ziehen.Artikel römisch vier. Die Vertragschließenden Teile werden an ihren Universitäten und allenfalls auch an anderen höheren Lehranstalten Lektoren der französischen Sprache in Österreich und der deutschen Sprache in Frankreich zulassen. Hiebei wird nach den für die Bestellung von Lektoren geltenden Vorschriften vorgegangen werden. Wenn diese Funktionen nicht Staatsbürgern des eigenen Staates anvertraut werden, wird jeder Vertragschließende Teil die vom anderen Teile vorgeschlagenen Kandidaten in entsprechendem Ausmaße in Erwägung ziehen.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2017
Dokumentnummer
NOR12118018
Alte Dokumentnummer
N7193633963L