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Art. 5

Fassungen
ab 16.07.1936 — BGBl. Nr. 275/1936 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute16.07.1936 BGBl. Nr. 275/1936 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1936,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

16.07.1936BGBl. Nr. 275/1936

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel römisch fünf. Vom Beginne des auf die Ratifikation des vorliegenden Übereinkommens folgenden Studienjahres an wird einer von den beiderseitigen Regierungen alljährlich verhältnismäßig festzusetzenden Zahl von Studierenden jedes der Vertragschließenden Teile im anderen Staate die volle Gleichstellung mit den inländischen Studierenden hinsichtlich der Studiengebühren und Prüfungstaxen gewährt werden. Ermäßigungen oder Befreiungen werden solchen Studierenden unter den Bedingungen und im Rahmen der geltenden Vorschriften zugebilligt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017

Gesetzesnummer

10009202

Dokumentnummer

NOR12118019

Alte Dokumentnummer

N7193633964L