Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 275/1936Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1936,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel XV. Das vorliegende Übereinkommen bleibt bis zur Kündigung durch einen der Vertragschließenden Teile in Kraft. Zufolge einer solchen Kündigung wird das Übereinkommen mit Ablauf des sechsten Monates nach deren Notifizierung außer Kraft treten.Artikel römisch fünfzehn. Das vorliegende Übereinkommen bleibt bis zur Kündigung durch einen der Vertragschließenden Teile in Kraft. Zufolge einer solchen Kündigung wird das Übereinkommen mit Ablauf des sechsten Monates nach deren Notifizierung außer Kraft treten.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2017
Dokumentnummer
NOR12118029
Alte Dokumentnummer
N7193633974L