Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 16.07.1936 — BGBl. Nr. 275/1936 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute16.07.1936 BGBl. Nr. 275/1936 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1936,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

16.07.1936BGBl. Nr. 275/1936

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel römisch vierzehn. Insoweit es zur Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben, wie auch aller anderen Aktionen, die auf eine Vertiefung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Staaten abzielen, erforderlich erscheinen sollte, besondere Kommissionen einzusetzen, in die Vertreter beider Vertragschließenden Teile entsendet werden sollen, werden die beiden Regierungen über die Aufstellung und Zusammensetzung dieser Kommissionen das Einvernehmen pflegen.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017

Gesetzesnummer

10009202

Dokumentnummer

NOR12118028

Alte Dokumentnummer

N7193633973L