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Art. 13

Fassungen
ab 16.07.1936 — BGBl. Nr. 275/1936 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute16.07.1936 BGBl. Nr. 275/1936 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1936,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

16.07.1936BGBl. Nr. 275/1936

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel römisch dreizehn. Im Geiste der Gegenseitigkeit und von dem Wunsche beseelt, den Interessen der beiden Staaten weitestgehend zu dienen und insbesondere den Bedürfnissen der Geschichtswissenschaften Rechnung zu tragen, sind die beiden Regierungen bereit, jeden Vorschlag zu prüfen, der dahin zielt, die Archivbestände der beiden Staaten zu ergänzen, deren Zerreißung zu vermeiden, dieselben auszugestalten, ferner deren Erforschung am Orte der Verwahrung oder im Leihverkehr, sei es durch öffentliche Anstalten, sei es im Wege der öffentlichen Bibliotheken und Archive durch private, von ihren Regierungen beglaubigte Forscher zu erleichtern.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017

Gesetzesnummer

10009202

Dokumentnummer

NOR12118027

Alte Dokumentnummer

N7193633972L