Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 275/1936Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1936,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel IX. Durch den vorstehenden Artikel VIII werden die in den Gesetzen und Verordnungen der beiden Staaten enthaltenen Vorschriften, betreffend die Ausübung gewisser Berufe, die Voraussetzung für den Antritt bestimmter Berufszweige und die Führung bestimmter Standesbezeichnungen, nicht berührt.Artikel römisch neun. Durch den vorstehenden Artikel römisch acht werden die in den Gesetzen und Verordnungen der beiden Staaten enthaltenen Vorschriften, betreffend die Ausübung gewisser Berufe, die Voraussetzung für den Antritt bestimmter Berufszweige und die Führung bestimmter Standesbezeichnungen, nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2017
Dokumentnummer
NOR12118023
Alte Dokumentnummer
N7193633968L