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Art. 8

Fassungen
ab 16.07.1936 — BGBl. Nr. 275/1936 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute16.07.1936 BGBl. Nr. 275/1936 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1936,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

16.07.1936BGBl. Nr. 275/1936

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel römisch acht. Die französischen Staatsbürger, welche das Mittelschulbakkalaureat erworben haben, sind bei Vorweisung ihres Diploms oder Zeugnisses berechtigt, sich um die Immatrikulation an den österreichischen Hochschulen zu bewerben, um daselbst dem Hochschulstudium zu obliegen und die Prüfungen einschließlich der für die Erlangung des Doktorgrades vorgeschriebenen Rigorosen abzulegen, all dies nach Maßgabe der geltenden Gesetze und Vorschriften.

Die österreichischen Staatsbürger, welche das Reifezeugnis der drei folgenden Schultypen: Gymnasium, Realgymnasium, Realschule erworben haben, genießen in Frankreich dieselben Berechtigungen unter denselben Bedingungen.

Das Verzeichnis dieser Schultypen wird durch ein Übereinkommen zwischen den Unterrichtsministerien der beiden Vertragschließenden Teile ergänzt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017

Gesetzesnummer

10009202

Dokumentnummer

NOR12118022

Alte Dokumentnummer

N7193633967L