Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich
Kundmachungsorgan
GBlÖ Nr. 718/1939
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
74/02 Finanzielle Angelegenheiten
Text
§ 2.Paragraph 2,
Kirchenbeiträge können von den im § 1 dieser Verordnung bezeichneten kirchlichen Stellen nur für ihren gesamten Bereich festgesetzt und erhoben werden. Die Festsetzung und Erhebung von Kirchenbeiträgen für einzelne Pfarrverbände, beziehungsweise Kirchengemeinden ist daher unzulässig. Kirchenbeiträge können von den im Paragraph eins, dieser Verordnung bezeichneten kirchlichen Stellen nur für ihren gesamten Bereich festgesetzt und erhoben werden. Die Festsetzung und Erhebung von Kirchenbeiträgen für einzelne Pfarrverbände, beziehungsweise Kirchengemeinden ist daher unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016
Dokumentnummer
NOR40027840