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§ 3

Fassungen
ab 20.06.1939 — GBlÖ Nr. 718/1939 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute20.06.1939 GBlÖ Nr. 718/1939 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich

Kundmachungsorgan

GBlÖ Nr. 718/1939

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

20.06.1939GBlÖ Nr. 718/1939

Außerkrafttretensdatum

Index

74/02 Finanzielle Angelegenheiten

Text

Paragraph 3,

Jede Kirchenbeitragsordnung hat zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Bestimmungen über die Grundsätze, nach denen die Kirchenbeiträge festgesetzt werden, insbesondere unter welchen Voraussetzungen volljährige Mitglieder der Kirche im Geltungsbereich der Kirchenbeitragsordnung beitragspflichtig sind (zum Beispiel mit Rücksicht auf den Wohnsitz, Grundbesitz, Gewerbebetrieb) und nach welchen Gesichtspunkten die Höhe der Kirchenbeiträge festgesetzt wird (zum Beispiel nach der Steuerleistung, Selbsteinschätzung des Beitragspflichtigen, Einschätzung durch die Kirche). Falls die Festsetzung nach dem Maßstabe der Steuerleistung vorgesehen wird, sind die Maßstabsteuern anzuführen;
  2. Ziffer 2
    Bestimmungen über die zur Festsetzung und Erhebung der Kirchenbeiträge erforderlichen kirchlichen Verwaltungseinrichtungen und über die kirchlichen Organe, die in Angelegenheiten der Kirchenbeiträge zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung der im Paragraph eins, dieser Verordnung angeführten kirchlichen Stellen berufen sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2016

Gesetzesnummer

10009212

Dokumentnummer

NOR40027841