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§ 5

Fassungen
ab 20.06.1939 — GBlÖ Nr. 718/1939 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute20.06.1939 GBlÖ Nr. 718/1939 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich

Kundmachungsorgan

GBlÖ Nr. 718/1939

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

20.06.1939GBlÖ Nr. 718/1939

Außerkrafttretensdatum

Index

74/02 Finanzielle Angelegenheiten

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Von den Vorschriften über die Tragung der kirchlichen Baulast (Bestreitung der Kosten der Herstellung und Erhaltung der katholischen Kirchen- und Pfründengebäude, der Beischaffung der Kirchenparamente, Einrichtung und Erfordernisse) sind mit dem Inkrafttreten des Gesetzes jene Bestimmungen außer Kraft getreten, die sich auf die Beitragspflicht des Pfründeninhabers, des öffentlichen Patronates und der Gemeinden (Pfarrlinge) beziehen. Die Kosten, die bisher auf Grund dieser Bestimmungen aufzubringen waren, sind durch die Einnahmen aus den Kirchenbeiträgen zu decken.
  2. Absatz 2,Hiebei haben folgende Übergangsbestimmungen zu gelten:
    1. Ziffer eins
      Ist das Bedürfniss einer baulichen Herstellung an einem kirchlichen Gebäude, das unter einem öffentlichen Patronat steht, vor dem 1. Mai 1939 staatsbehördlich festgestellt oder anerkannt worden, so sind die gesetzlichen Bestimmungen über die Mittragung der kirchlichen Baulast durch den Patron auch auf das öffentliche Patronat noch anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Die Verpflichtung zu den Leistungen, die nach den im Absatz eins, erwähnten Vorschriften den Gemeinden (Pfarrlingen) obliegt, bleibt insoweit aufrecht und ist nach den bisherigen Bestimmungen durch Pfarrumlagen zu erfüllen, als vor dem 1. Mai 1939 das Bedürfnis einer baulichen Herstellung an einem kirchlichen Gebäude staatsbehördlich festgestellt oder anerkannt oder der Aufwand oder die Einhebung einer Pfarrumlage zu dessen Bedeckung durch die Ortsgemeindevertretungen (Kirchenkonkurrenzausschüsse, Komitees) beschlossen worden ist. Das Gesetz vom 31. Dezember 1894, R. G. Bl. Nr 7 aus 1895,, findet hiebei noch Anwendung.

Schlagworte

Kirchengebäude

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016

Gesetzesnummer

10009212

Dokumentnummer

NOR40027843