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§ 6

Fassungen
ab 20.06.1939 — GBlÖ Nr. 718/1939 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute20.06.1939 GBlÖ Nr. 718/1939 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich

Kundmachungsorgan

GBlÖ Nr. 718/1939

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

20.06.1939GBlÖ Nr. 718/1939

Außerkrafttretensdatum

Index

74/02 Finanzielle Angelegenheiten

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Soweit zur kirchlichen Baulast (Bestreitung der Kosten der Herstellung und Erhaltung der katholischen Kirchen- und Pfründengebäude, Beischaffung der Kirchenparamente, Einrichtung und Erfordernisse) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes an außer dem Kirchenvermögen jemand anderer beizutragen hat, hat der betreffende kirchliche Rechtsträger (Kirche oder Pfründe) diese Ansprüche geltend zu machen. Für Ansprüche, die auf Privatrechtstiteln beruhen, steht der Rechtsweg und für Ansprüche, die auf noch zu Recht bestehenden öffentlich-rechtlichen Titeln (auf dem privaten Patronat) beruhen, der Verwaltungsweg offen. Ansprüche auf Deckung von Kosten durch die Einnahmen aus den Kirchenbeiträgen sind innerkirchlich geltend zu machen.
  2. Absatz 2,Damit sind sämtliche bisherigen Vorschriften, die den Behörden der staatlichen Kultusverwaltung Verhandlungen und Entscheidungen in Angelegenheiten der kirchlichen Baulast (Bestreitung der Kosten der Herstellung und Erhaltung der katholischen Kirchen- und Pfründengebäude, Beischaffung der Kirchenparamente, Einrichtung und Erfordernisse) auftragen, mit dem Inkrafttreten des Gesetzes außer Kraft getreten. Sie finden nur mehr in den Fällen Anwendung, in denen Übergangsbestimmungen des Paragraph 5,, Absatz 2,, dieser Verordnung gelten.

Schlagworte

Kirchengebäude

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016

Gesetzesnummer

10009212

Dokumentnummer

NOR40027844