Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich
Kundmachungsorgan
GBlÖ Nr. 718/1939
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
74/02 Finanzielle Angelegenheiten
Text
§ 7.Paragraph 7,
Verpflichtungen zu Leistungen für kirchliche Zwecke, die sich aus dem allgemeinen Grund der Zugehörigkeit zu einer kirchlichen Gemeinde ergeben, beruhen nicht auf Privatrechtstiteln und sind mit dem Inkrafttreten des Gesetzes aufgehoben, auch wenn sie nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Gegenstande haben.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016
Dokumentnummer
NOR40027845