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§ 8

Fassungen
ab 20.06.1939 — GBlÖ Nr. 718/1939 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute20.06.1939 GBlÖ Nr. 718/1939 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich

Kundmachungsorgan

GBlÖ Nr. 718/1939

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

20.06.1939GBlÖ Nr. 718/1939

Außerkrafttretensdatum

Index

74/02 Finanzielle Angelegenheiten

Text

Paragraph 8,

Den im Gesetz genannten Kirchen können für eine Übergangszeit freiwillige Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln ohne Bestehen einer Rechtsverpflichtung in angemessenem Umfange gewährt werden. Mit Rücksicht darauf, daß die evangelische Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses (Österreichische evangelische Landeskirche) und die altkatholische Kirche bisher ihren Personalbedarf weitgehend durch Erhebung von Beiträgen gedeckt haben, sind sie bis zum 31. August 1939 berechtigt, von ihren Mitgliedern wie bisher Beiträge zu erheben.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016

Gesetzesnummer

10009212

Dokumentnummer

NOR40027846