Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich
Kundmachungsorgan
GBlÖ Nr. 45/1940
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
74/02 Finanzielle Angelegenheiten
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Eintragung des Übergangs bücherlicher Rechte der aufgelösten Religionsfonds auf das ... (Anm.: gegenstandslos) in die öffentlichen Bücher durch die Grundbuchsgerichte erfolgt, soweit das Vermögen von Forstbehörden bewirtschaftet wird, auf Antrag des ... (Anm.: gegenstandslos) im übrigen auf Antrag des ... (Anm.: gegenstandslos) oder der von diesen beauftragten Behörden. Die Eintragung des Übergangs bücherlicher Rechte der aufgelösten Religionsfonds auf das ... Anmerkung, gegenstandslos) in die öffentlichen Bücher durch die Grundbuchsgerichte erfolgt, soweit das Vermögen von Forstbehörden bewirtschaftet wird, auf Antrag des ... Anmerkung, gegenstandslos) im übrigen auf Antrag des ... Anmerkung, gegenstandslos) oder der von diesen beauftragten Behörden.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016
Dokumentnummer
NOR40027872