Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kulturübereinkommen zwischen Österreich und Frankreich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 220/1947Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 10.
Um den in den beiden Ländern seit dem Abschluß des Kulturübereinkommens vom 2. April 1936 eingeführten neuen Vorschriften Rechnung zu tragen und um dem Artikel 8 dieses Übereinkommens eine größere Tragweite zu geben, wird, sobald als möglich, ein besonderes Abkommen die Bedingungen der Anerkennung der in jedem der beiden Ländern erworbenen Diplome unter Bedachtnahme auf die besonderen Vorschriften jeder derselben festlegen.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2017
Dokumentnummer
NOR12118047
Alte Dokumentnummer
N7194733946L