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Art. 10

Fassungen
ab 24.07.1947 — BGBl. Nr. 220/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute24.07.1947 BGBl. Nr. 220/1947 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kulturübereinkommen zwischen Österreich und Frankreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1947,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

24.07.1947BGBl. Nr. 220/1947

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 10.

Um den in den beiden Ländern seit dem Abschluß des Kulturübereinkommens vom 2. April 1936 eingeführten neuen Vorschriften Rechnung zu tragen und um dem Artikel 8 dieses Übereinkommens eine größere Tragweite zu geben, wird, sobald als möglich, ein besonderes Abkommen die Bedingungen der Anerkennung der in jedem der beiden Ländern erworbenen Diplome unter Bedachtnahme auf die besonderen Vorschriften jeder derselben festlegen.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017

Gesetzesnummer

10009214

Dokumentnummer

NOR12118047

Alte Dokumentnummer

N7194733946L