Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kulturübereinkommen zwischen Österreich und Frankreich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 220/1947Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 9.
In Berücksichtigung der Bedeutung, die in den französischen Lehrplänen sämtlicher Stufen der deutschen Sprache und dem Studium der deutschen Literatur sowie der österreichischen Kultur eingeräumt ist, verpflichtet sich die österreichische Regierung dem Unterrichte der französischen Sprache und Kultur in den Lehrplänen sämtlicher Stufen einen besonderen Platz zuzusichern, derart, daß dieser Unterricht auf keinen Fall hinter dem einer anderen lebenden Sprache zurücksteht.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2017
Dokumentnummer
NOR12118046
Alte Dokumentnummer
N7194733945L